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Transparenzregister als Vollregister – Stand: 19.08.2021

Seit dem 1. August 2021 wurde das bislang eher unbekannt und unwichtige Transparenzregister in seiner Bedeutung aufgewertet. Als Vollregister steht es auf einer Ebene u.a. mit dem Handelsregister.

Im Rahmen des Geldwäschegesetzes sind insbesondere Banken verpflichtet, wirtschaftlich Berechtigte über das Transparenzregister abzufragen. Da bislang eine Eintragung nicht verpflichtend erfolgen musste, mehren sich derzeit sog. Unstimmigkeitsmeldungen, die zwingend beantwortet werden müssen und mit einer Registrierung im Transparenzregister einhergehen.

Die Fakten

  • in das Transparenzregister müssen die wirtschaftliche Berechtigten aller Unternehmen registriert werden
  • wirtschaftlich Berechtigte sind Personen, die mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25% (Stimmrechte oder Kapitalanteile) an einem Unternehmen beteiligt sind
  • GmbHs müssen den wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.06.2022 melden
  • GmbH & Co. KGs müssen diese Meldung bis zum 31.12.2022 vornehmen
  • Unternehmen, die Überbrückungshilfen etc. beantragt haben, müssen eine Registrierung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung beauftragen.
  • Fehlende Registrierungen werden mit Bußgeldern sanktioniert

Wie können wir Sie unterstützen?

Sobald Sie eine Unstimmigkeitsmeldung vom Transparenzregister erhalten sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Als ihr Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können wir diese beantworten und gleichzeitig die Eintragung für Sie vornehmen.

Sprechen Sie uns gerne an,

Thomas Scharenberg