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Konjunkturpaket Umsatzsteuer: Skonti, Boni und dergleichen

Skonti, Jahresboni und dergleichen

Die Mehrwertsteuersenkung aus dem Konjunkturpaket führt zu weitreichenden Anpassungs-, Abgrenzungs- und Anpassungsfragen.

In unserem zweiten Beitrag beschäftigen wir uns mit Skonti, Jahresboni und dergleichen.

  1. Welcher Umsatzsteuersatz ist zu berücksichtigen, wenn mein Kunde unter Abzug von Skonti zahlt?
    • Der Skontoabzug ist keine eigenständige Leistung, sondern führt, technisch gesehen, zu einer Reduzierung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Es ist daher immer der Umsatzsteuersatz anzusetzen, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gilt, und der auf der Rechnung ausgewiesen wird.
  2. Welcher Umsatzsteuersatz ist zu berücksichtigen, wenn ich einem Kunden einen Jahresbonus zahlen muss?
    • Bei Erreichung von Umsatzzielen gewähren viele Unternehmen ihren Kunden einen Bonus, der sich anhand der Jahresgesamtumsätze errechnet (z.B. 2% vom Jahresumsatz). Auch hier nimmt das BMF eine Reduzierung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage an, die dann maßgeblich für den entsprechenden Steuersatz ist. Für jeden Monat ist daher ein individueller Bonus zu berechnen, mit dem für den Monat geltenden Umsatzsteuersatz.
    • Aus Vereinfachungsgründen darf eine Jahresrückvergütung für das gesamte Jahr zu 50% für das erste Halbjahr und zu 50% für das zweite Halbjahr berücksichtigt werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen Thomas Scharenberg (05222 – 9342 24) und Ramazan Arslan (05222 9342 29) zur Verfügung