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Der Brexit - umsatzsteuerliche und zollrechtliche Auswirkungen

Auf einmal geht doch alles ganz schnell… Nachdem sich das britische Volk im Jahr 2016 für den Austritt der europäischen Union entschieden hat wurden die geplanten Austrittsdaten immer wieder verschoben. Zuletzt bestimmte zudem eher der Megxit den Boulevard, doch fast unbemerkt verabschiedet sich Großbritannien am 1.2.2020 aus der EU.

Doch welche Auswirkungen hat der Brexit für Sie? Was ändert sich? Was muss ich unmittelbar unternehmen?

Die Fakten

  • Das Austrittsabkommen wurde vom britischen Oberhaus am 22.01.2020 genehmigt, das europäische Parlament hat dem Austrittsabkommen am 29.01.2020 zugestimmt.
  • Zum 01.02.2020 tritt Großbritannien aus der europäischen Union aus und ist nicht mehr Mitgliedsstaat der EU.
  • Aufgrund des Abkommens ergeben sich in einer Übergangsfrist für den  Zoll- und die Umsatzsteuer keine Veränderungen, das vereinigte Königreich verbleibt im EU Binnenmarkt und der Zollunion.
  • Weitere Abkommen müssen bis zum 31.12.2020 geschlossen werden, ein harter Brexit ist somit noch nicht vom Tisch.

Unmittelbar ergeben sich zunächst keine großen Auswirkungen für Sie, es bleibt zunächst alles wie es ist, es fallen in der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 keine Zölle an, Lieferungen ins Königreich gelten auch weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen

Aufgrund des mehrfach verschobenen  Austrittes des vereinigten Königreiches ist die Informationsfindung im Internet nicht zielführend. Die Suche mit einschlägigen Suchmaschinen führt sie meistens zu Lösungen eines harten Brexits. Sprechen Sie uns daher an, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und finden mit Ihnen die optimale Lösung.