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Konjunkturpaket Umsatzsteuer: Anzahlungen

Umsatzsteuerreduzierung und Anzahlungen

Der Koalitionsausschuss hat sich am 3.6.2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Maßnahmenpaket verständigt, das auch viele steuerliche Maßnahmen enthält.

Die prominenteste Maßnahme ist dabei die Senkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 16% zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020.

Diese befristete Senkung der Umsatzsteuer führt möglicherweise zu einer Stimulierung der Binnennachfrage, auf jeden Fall aber zu erheblichen Verwaltungs-, Abgrenzungs- und Anpassungsproblemen.

In einem ersten Beitrag möchten wir uns mit Anzahlungen beschäftigen.

Bei einem langwierigen Produktionsprozess (Maschinenbau, Werkzeugbau, Hausbau) werden Teilleistungen bzw. Teilzahlungen bereits vor Fertigstellung des Gesamtprojektes abgerechnet.

Im zweiten Halbjahr 2020 sind dabei insgesamt 4 Fallkonstellationen denkbar, aus Vereinfachungsgründen beziehen sich die Ausführungen immer auf den Regelsteuersatz von 19%/ 16%:

  1. Leistung oder Teilleistung ist vor dem 30.06.2020 erbracht  - die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz: - unproblematisch
  2. Leistung oder Teilleistungen werden zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht: Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz mit 16% - unproblematisch
  3. Leistung oder Teilleistungen werden zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 erbracht, Anzahlungen sind bereits ganz oder teilweise vor dem 1.7.2020 geflossen: Wenn klar ist, dass die Leistungen zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, können Sie bereits vor dem 30.06.2020 den Steuersatz von 16% auf der Rechnung angeben. Sollten Sie die Anzahlungsrechnung mit 19% gestellt haben, müssen Sie die Schlussrechnung um 3% entlasten
  4. Nach dem 31.12.2020 unterliegen die Leistungen wieder dem Regelsteuersatz von 19% -unproblematisch

Problematisch ist allerdings die Abgrenzung von Leistungen, Teilleistungen und Teilzahlungen.

Was passiert, wenn eine erste Teilzahlung bereits bei Auftragsvergabe fällig werden sollte, eine zweite Teilzahlung im Zeitraum zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erfolgt, während die letzte Abschlusszahlung nach Lieferung des Werkes erst nach dem 01.01.2021 erfolgt?

Hier können wir Ihnen keine pauschale Antwort geben, hier ist insbesondere die vertragliche Gestaltung maßgebend, eine Beurteilung muss im Einzelfall erfolgen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Anzahlung Teilzahlungen auf eine noch zu erbringende Leistung sind, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ausführung einer Leistung, Anzahlungen sichern keinen Steuersatz.

Wann liegt eine abgeschlossene Teilleistung vor, die mir den günstigen Steuersatz sichert?

Damit eine Teilleistung vorliegt, müssen 2 notwendige Bedingungen vorliegen:

  1. Es muss sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln
  2. Es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistung vorliegen, die Teilleistung muss gesondert abgenommen und abgerechnet werden

Die meisten Verträge über längerfristige Fertigungen sind ähnlich aufgebaut:

  1. 30% bei Auftragsvergabe – es erfolgt hier keine Abnahme durch den Kunden, es liegt also keine den Umsatzsteuersatz definierende Teilleistung vor!
  2. 30% bei Abmusterung, Versand (auch hier erfolgt in der Regel keine Abnahme, damit auch keine Teilleistung)
  3. 40% nach Abnahme der mängelfreien Leistung: Hier erfolgt die Abnahme, die Leistung ist erbracht und definiert den kompletten Steuersatz der Leistung.

Klarstellend kann in der Anzahlungsrechnung der Zusatz „Anzahlung ohne Leistungserbringung“ aufgenommen werden, um klarzustellen, dass der endgültige Steuersatz erst mit der Schlussrechnung definiert wird.

Bedenken Sie bitte, dass diese Lösung bereits in Kürze durch klarstellende BMF Schreiben (liegt im Moment nur als Entwurf vor) bestätigt oder komplett verworfen werden können. Wir werden aber weiterhin die Rechtslage für Sie verfolgen.

Daher stehen Ihnen für Rückfragen Thomas Scharenberg (05222 – 93 42 24) und Ramazan Arslan (05222 – 93 42 29) zur Verfügung.