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Corona Update Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat am 28.5.2020 den Entwurf für das Corona-Steuerhilfegesetz angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates ist noch nicht erfolgt, gilt aber als gesichert.

Umsatzsteuer: Steuersatzsenkung für die Gastronomie

  • Steuersatzsenkung von 19% auf 7% für Verpflegungsleistungen
  • Zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gilt eine Steuersatzsenkung auf 5%.
  • Gilt nicht für die Abgabe von Getränken
  • zeitliche Begrenzung vom 1.7.2020 bis zum 30.06.2021

Neben Gastronomen sollen auch Metzgereien, Cateringunternehmen, Bäckereien und der Lebensmitteleinzelhandel profitieren, wenn Sie verzehrfertig zubereitete Speisen verkaufen.

Steuerbefreiung für Corona Sonderzahlungen

Sonderzahlungen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 sind bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 steuerbefreit. Die Leistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Waren Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld bislang nusteuerpflichtig, steigt der steuerfreie Anteil nun auf 80% und gleicht sich damit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung an. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Regelung ist befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020.